Badeordnung
Zu Ihrer Sicherheit! Beachten Sie bitte unsere Badeordnung.
Zu Ihrer Sicherheit! Beachten Sie bitte unsere Badeordnung. Mit dem Kauf der Eintrittskarte bzw. dem Abschluss eines Beherbergungsvertrages mit dem Hotel Sonnenpark anerkennen Sie die folgende Badeordnung der Sonnentherme Lutzmannsburg-Frankenau GmbH / Hotel Sonnenpark als Vertragsinhalt.
1. Pflichten der Badeanstalt
1.1. Gewährung der Benutzung der Anlagen, Gefahrtragung der Gäste
(1) Die Badeanstalt ermöglicht den Gästen, die Einrichtung der Badeanlage im Rahmen der Vorschriften dieser Badeordnung auf eigene Gefahr zu benützen.
(2) Es ist weder der Badeanstalt noch dem Personal möglich, Badeunfälle generell zu vermeiden. Insbesondere tragen die Gäste selbst die mit der Ausübung des auf dem Badegelände ausgeübten Sportes verbundenen Gefahren.
(3) Gleiches gilt für Verletzungen und sonstige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Gastes durch andere Gäste oder sonstige, nicht zum Personal der Badeanstalt gehörende Dritte.
(4) Die Badeanstalt übernimmt gegenüber den Gästen ausschließlich die in der Folge angeführten Pflichten.
1.2. Öffnungszeiten und Zutrittsgewährung
(1) Die Badeanstalt ist verpflichtet, den Besuch während der durch Anschlag oder durch das Aufsichtspersonal bekannt gegebenen Öffnungszeiten zu ermöglichen. Die Öffnungszeiten einzelner Bereiche, Pools und Attraktionen können von der tatsächlichen Öffnungszeit der Badeanstalt abweichen, da diese saisonal an die tatsächlichen Frequenzen der entsprechenden Alters- bzw. Zielgruppe angepasst werden. Diese Detail-Öffnungszeiten werden langfristig auf der Homepage www.sonnentherme.at und bei den jeweiligen Bereiche, Pools und Attraktionen veröffentlicht.
(2) Wird die amtlich zulässige Besucherzahl überschritten, kann die Badeanstalt mit Hilfe des zuständigen Personals den Zutritt weiterer Besucher untersagen. In diesen Fällen haben Besuchswillige mit Wartezeiten zu rechnen bzw. kann den Besuchswilligen an diesem Tag unter Umständen der Zutritt gänzlich verwehrt werden.
(3) Die Badeanstalt behält sich vor, Personen, deren Zulassung zum Badebesuch bedenklich erscheint, den Zutritt ohne Angabe von Gründen zu verwehren.
1.3. Zustand unter Bedienung der Anlagen
(1) Die Badeanstalt steht dafür ein, dass die Anlagen vorschriftsgemäß errichtet, bedient und gewartet werden. Insbesondere hat die Badeanstalt alle geltenden Hygiene- und Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Weitere Verpflichtungen der Badeanstalt bestehen nicht.
(2) Sobald die Badeanstalt von der Störung, Mangel- oder Schadhaftigkeit einer Anlage Kenntnis erlangt, welche einen sicheren Betrieb nicht mehr gewährleistet, untersagt die Badeanstalt umgehend die Benützung der gestörten Anlage oder schränkt ihre Benutzung auf gehörige Weise ein.
(3) Der Badegast ist selbst für die Einhaltung von Anordnungen des zuständigen Personals verantwortlich.
1.4. Kontrolle der Einhaltung der Badeordnung
(1) Die Badeanstalt kontrolliert im Rahmen des Zumutbaren mit Hilfe ihres zuständigen Personals die Einhaltung der Badeordnung durch Gäste und sonstige, sich auf dem Gelände der Badeanstalt aufhaltenden Personen. Wird ordnungswidriges Verhalten festgestellt, werden die betreffenden Personen verwarnt und können erforderlichenfalls des Geländes verwiesen werden.
1.5. Hilfe bei Unfällen
(1) Kommt es zu einem Unfall, leitet die Badeanstalt mit Hilfe ihres zuständigen Personals im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich Hilfemaßnahmen ein.
1.6. Hilfe bei der Abwehr angezeigter Gefahren
(1) Wird der Badeanstalt, insbesondere dem zuständigen Personal, von Gästen eine drohende Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Gästen glaubhaft gemacht, ist die Badeanstalt mit Hilfe ihres Personals im Rahmen des Zumutbaren bemüht, diese Gefahr abzuwenden.
1.7. Keine Möglichkeit zur Beaufsichtigung Unmündige, Behinderter und Nichtschwimmer
(1) Die Badeanstalt und damit ihr Personal sind nicht in der Lage und daher auch nicht verpflichtet, minderjährige, unmündige bzw. körperlich oder geistig behinderte Personen und Nichtschwimmer zu beaufsichtigen.
1.8. Haftung der Badeanstalt
(1) Die Badeanstalt haftet nur für solche Schäden, die sie oder ihr Personal dem Gast durch rechtswidriges, insbesondere vertragswidriges, und schuldhaftes Verhalten zugefügt hat.
(2) Die Badeanstalt haftet nicht für Schäden, die durch Missachtung der Badeordnung, allfälliger sonstiger Benützungsregelungen oder durch Nichtbeachtung der Anweisungen des Personals, durch sonstiges eigenes Verschulden des Geschädigten oder durch unabwendbare Ereignisse bzw. höhere Gewalt, insbesondere auch durch Eingriffe dritter Personen, verursacht werden. Mitverschulden führt zu entsprechender Schadensteilung. Gleiches gilt sinngemäß für allfällige bei den jeweiligen Geräten und Einrichtungen ausgehängten besonderen Benützungsregeln (z.B. für Rutschen, Sprungturm, Sauna etc.) sowie für allfällige Benützungsverbote oder Einschränkungen im Sinne von Punkt 1.3., Abs. 2.
(3) Die Benützung von Parkplätzen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Badeanstalt ist weder gehalten, Parkplätze zu bewachen noch ihre Flächen und sonstigen Einrichtungen zu warten, um die Fahrzeuge vor Schaden (z.B. durch auf den Flächenbefindliche Nägel, Glasscherben oder Schlaglöcher) zu bewahren. 2. Pflichten der Gäste
2.1. Eintrittskarten (Datenband), Schlüssel, Wertkarten, Entgelte
(1) Die Benützung der Badeanlagen ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte (Datenband) laut Tarifordnung zulässig. Die Tarifordnung ist Teil der Badeordnung.
(2) Das Datenband (Eintrittskarte) ist während der gesamten Dauer des Badebesuches gut sichtbar am Handgelenk zu tragen. Abhanden gekommene Datenbänder werden nicht neu ausgestellt. Der Besucher hat das Bad zu verlassen oder eine neue Eintrittskarte (Datenband) zu lösen.
(3) Für ausgegebene Datenbänder und Schlüssel kann auf Grund der geltenden Tarife eine Kaution verlangt werden.
(4) Die Datenbänder und ausgegebene Schlüssel sind beim Verlassen des Bades zurückzugeben.
(5) Für abhanden gekommene Datenbänder und Schlüssel ist ein Kostenersatz laut gültiger Preisliste zu leisten.
2.2. Aufsicht über Kinder, Minderjährige, Nichtschwimmer und Behinderte
(1) Für die Aufsicht über Kinder, Minderjährige, Nichtschwimmer sowie über körperlich oder geistig Behinderte, haben die für diese Person auch sonst Aufsichtspflichtigen (z.B. die erziehungsberechtigten Angehörigen oder entsprechende Aufsichts- oder Pflegepersonen) gehörig vorzusorgen.
(2) Diese aufsichtspflichtigen Personen bleiben für die Aufsicht auch dann verantwortlich, wenn sie das Gelände der Badeanstalt nicht betreten oder vorzeitig wieder verlassen.
(3) Die jeweiligen geltenden Jugendschutzbestimmungen, insbesondere Alkohol- und Rauchverbote. Aufenthaltsverbote, Verpflichtungen der Erziehungsberechtigten, sind von den Jugendlichen und ihren Erziehungsberechtigten einzuhalten.
(4) Ab dem Alter von 12 Jahren wird Kindern mit sehr guten Schwimmkenntnissen ohne Begleitung eines Erwachsenen Zutritt zur Therme gewährt. Die Sonnentherme übernimmt keine Aufsichtspflicht und Haftung während des Aufenthalts.
2.3. Aufsicht bei Gruppenbesuchen
(1) In Fällen von Gruppenbesuchen hat bei Schülern die hierfür zuständige Aufsichtsperson, bei Vereinen und anderen Organisationen der hierfür zuständige Funktionär für die Einhaltung der Badeordnung zu sorgen und dafür die volle Verantwortung zu tragen. Die diesbezüglichen eigenen Aufsichtspersonen haben während der gesamten Dauer des Gruppenbesuches anwesend zu sein.
(2) Diese Aufsichtspersonen haben mit dem Aufsichtspersonal der Badeanstalt das gehörige Einvernehmen zu pflegen, um zu gewährleisten, dass der übrige, normale Badebetrieb durch den Gruppenbesuch nicht gestört wird.
2.4. Anweisungen des Personals der Badeanstalt
(1) Die Gäste sind verpflichtet, den Anweisungen des zuständigen Personals der Badeanstalt uneingeschränkt Folge zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn ein Gast der Auffassung sein sollte, die ihm erteilte Anweisung sei nicht gerechtfertigt.
(2) Wer die Badeordnung bzw. Benützungsverbote für bestimmte Einrichtungen (z.B. Rutsche, Sprungturm, Sauna) oder Einschränkungen im Sinne von Punkt 1.3. Abs. 2 übertritt oder sich den Anweisungen des zuständigen Personals widersetzt, kann ohne Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes von diesem oder einem sonstigen Repräsentanten der Badeanstalt aus dem Bad gewiesen werden.
(3) In besonderen Fällen kann auch ein Besuchsverbot für die Zukunft ausgesprochen werden.
2.5. Hygienebestimmungen
(1) Die Gäste sind in der gesamten Badeanlage zu größter Sauberkeit verpflichtet.
(2) Die gesamte Badeanlage darf nicht mit Straßenschuhen betreten werden.
(3) Das Tragen von Badeschuhen ist im gesamten Badebereich Pflicht.
(4) Es ist nur gestattet nachfolgende handelsübliche und zeitgemäße Schwimmbekleidung im Wasser zu tragen: Badehosen und Badeshorts für männliche Besucher, Bikinis und Badeanzüge für weibliche Besucher und Schwimmwindeln bzw. spezielle Babybadehosen für Babies. Spezielle Schwimm-Burkinis aus handelsüblichem, synthetischem Badeanzugmaterial (schnell trocknend, aus elastischem Material wie herkömmliche Badeanzüge und eng anliegend) sind ebenfalls erlaubt. Kurz- oder Langarm-Shirts, lange Hosen oder Leggings, kurze Sporthosen, Kopfbedeckungen (ausgenommen handelsübliche Badehauben), flatternde Schals und Tücher, egal aus welchem Material, sind ausnahmslos nicht gestattet.
(5) Die Badeanlage darf nicht mit ansteckenden Krankheiten besucht werden.
(6) Vor jedem Betreten des Beckens ist aus hygienischen Gründen zu duschen. Die Brausen sind nach dem Gebrauch sofort abzudrehen.
(7) Die Benützung von Seife, Shampoos oder Waschmitteln sowie das Waschen der Badebekleidung in Schwimm- und Badebecken sind untersagt.
(8) Abfälle (Flaschen, Gläser, Dosen, Papier etc.) sind in die vorgesehenen Abfallbehälter zu geben.
2.6. Unterlassen von Gefährdung und Belästigung
(1) Jeder Gast ist vor allem im Hinblick auf Lärmentwicklung verpflichtet auf die anderen Badegäste Rücksicht zu nehmen. Es ist daher alles zu unterlassen, was andere Badegäste belästigt oder gar gefährdet.
(2) Die Abgrenzungen des Badegeländes dürfen nicht er- und überklettert werden.
(3) Alle Anlagen und Einrichtungen des Bades dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden (z.B. Kinderbecken, Babybecken, Nichtschwimmerbereich, Wasserrutschen).
2.7. Sprungbereich
(1) Der Sprungbetrieb ist nur in hierfür vorgesehenen Becken oder Beckenteilen und zu den dazu vorgeschriebenen Zeiten gestattet.
(2) Der Sprungbetrieb kann bei entsprechender Besucherfrequenz eingeschränkt werden. (3) Springer haben von sich aus darauf zu achten, dass die anderen Badegäste nicht gefährdet werden.
(4) Der Sprungbereich darf während des Springens von den übrigen Badegästen nicht benützt werden.
(5) In ausschließlich dafür eingerichteten Sprungbecken oder Beckenteilen ist die Benützung während des Sprungbetriebes von den übrigen Badegästen nur in dem Umfang gestattet, dass ein reibungsloser, die Badegäste nicht gefährdender Sprungbetrieb möglich ist.
2.8. Benutzung von Zusatzeinrichtungen
(1) Den separat vor Ort angeschlagenen Nutzungsregeln der Kindersauna und Sauna (Saunaordnung) ist Folge zu leisten.
(2) Für Verlust oder Beschädigung ist Ersatz zu leisten.
2.9. Einbringung und Verlust von Gegenständen, Abstellen von Fahrzeugen
(1) Wertsachen und größere Geldbeträge können in einem der Schließfächer an der Kassa gegen eine Gebühr laut aktueller Preisliste verwahrt werden. Für sonst in das Badegelände eingebrachte Wertgegenstände wird keine Haftung übernommen.
(2) Gefundene Gegenstände sind an der Kassa gegen Bestätigung abzugeben.
(3) Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände dürfen nur so abgestellt werden, dass der Zugang zum Bad, insbesondere auch im Hinblick für Rettungs-, Feuerwehr- oder Polizeieinsätze, nicht verstellt wird.
2.10. Meldepflichten/Hilfeleistungen
(1) Unfälle, Diebstähle sowie Beschwerden sind dem zuständigen Personal oder der Leitung der Badeanstalt sofort zu melden.
(2) Jeder Gast ist verpflichtet, die notwendige erste Hilfe oder andere Hilfestellungen zu leisten.
2.11. Sonstige gewerbliche Tätigkeiten/Werbung
(1) Jede Art von gewerblicher Tätigkeit oder Werbung im Bereich der Badeanstalt und auf dem Parkplatz bedarf der Zustimmung des Eigentümers.
2.12. Verzehr von Speisen, Alkohol und Getränken
(1) Speisen und Getränke dürfen nur in den dafür vorgesehenen Bereichen (Saunabar, Restaurant und Babyküche) verzehrte werden.
(2) Die Benützung von Glaswaren ist in der gesamten Badeanstalt untersagt.